Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung

30. Okt. 2025

Aufwendungen für eine Bestattungsvorsorge sind weder außergewöhnlich noch erwachsen sie zwangsläufig und sind daher nicht nach § 33 EStG abziehbar

Sachverhalt

Im Streitfall schloss der Steuerpflichtige einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 EUR ab und machte die hierfür angefallenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen mit der Begründung geltend, letztlich würde er dadurch seinen Angehörigen entsprechende, als außergewöhnliche Belastungen abziehbare Aufwendungen ersparen. Das FA versagte den geltend gemachten Kostenabzug. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Das FG entschied, dass es bereits an der erforderlichen Außergewöhnlichkeit mangelt. Denn der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, trifft jeden Steuerpflichtigen. Der Unterschied zu den Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger besteht darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen hat und auch nicht jeder Steuerpflichtige in Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet wird.

Zudem entstehen derartige Aufwendungen nicht zwangsläufig, denn sie entstehen freiwillig, weil für deren Übernahme keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht besteht. Auch besteht nach Auffassung des FG keine sittliche Verpflichtung, seinen Erben die entsprechenden Aufwendungen zu ersparen.

Letztlich sind Beerdigungskosten bei den Erben nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, soweit diese nicht aus dem Nachlass bestritten oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen Geldleistungen gedeckt seien. Wenn die Aufwendungen den Verkehrswert des Nachlasses nicht übersteigen, fehlt es bereits an einer Belastung. Dies muss jedoch erst recht für einen Erblasser gelten, der die Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge aus seinem eigenen Vermögen erbringt.

FUNDSTELLE

  • FG Münster 23.6.25, 10 K 1483/24 E, de/astw, Abruf-Nr. 249116

 

Quelle: Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht, Ausgabe 10-2025, Seite 737ff