Der pauschale steuerpflichtige Rentenanteil für Renteneintritte im Jahr 2014 beträgt 68 % und wurde vom Hessischen Finanzgericht mit Urteil vom 19.11.2025 als verfassungskonform bestätigt. Diese Festlegung auf Lebenszeit verstößt nicht gegen das Grundgesetz, auch wenn die Steuerlast für Neurentner stufenweise steigt
Sachverhalt
Gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG in der Fassung des Alterseinkünftegesetzes sind Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Jahr des Rentenbeginns 2005 mit einem Besteuerungsanteil beginnend mit 50 % der Besteuerung zu unterwerfen. Im Fall des Steuerpflichtigen, der seine gesetzliche Altersrente seit 2014 bezieht, ergibt sich ein Besteuerungsanteil von 68 %. Der sich daraus nominell in Euro für das Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, ergebende steuerfreie Anteil gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Soweit nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 4 EStG eine Erhöhung des Jahresbetrags auch eine Veränderung des steuerfreien Anteils bewirken kann, gilt dies nicht für die regelmäßige Anpassung des Jahresbetrags der Rente: In diesem Fall findet keine Neuberechnung des steuerfreien Anteils statt.
Im Streitfall hatte das FA die steuerfreien Beträge der Altersrente zutreffend ermittelt. Nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG war die Berechnung des steuerpflichtigen Teils der von der Deutsche Rentenversicherung Bund in den Streitjahren an den Steuerpflichtigen gezahlten Renten daher rechtmäßig.
Entscheidung
Das FG entschied, dass eine weitergehende Steuerfreiheit der Altersrente nicht zu berücksichtigen ist. Es war vor allem nicht von der Verfassungswidrigkeit der vom Steuerpflichtigen dargelegten Besteuerung der streitgegenständlichen Altersrente überzeugt. Darüber hinaus und muss zudem auch keine verfassungskonforme Auslegung mit der Folge einer Minderung der Steuerbarkeit oder der Erhöhung der Steuerbefreiung erfolgen.
Das FG hat sich der Ansicht angeschlossen, dass nur eine strukturelle Doppelbesteuerung verfassungswidrig wäre. Da auch das Alterseinkünftegesetz keine einzelfallbezogene Prüfung der Doppelbesteuerung vorsieht, hat das FG weder einfachgesetzlich noch aus Gründen des Verfassungsrechts eine einzelfallbezogene Prüfung der Doppelbesteuerung der Altersrente des Steuerpflichtigen als notwendig angesehen.
Von einer strukturellen Verfassungswidrigkeit ist das FG jedenfalls für den im Streitfall vorliegenden Renteneintritt im Jahr 2014 und hinsichtlich des sich daraus einfachgesetzlich ergebenden steuerpflichtigen Teils der Altersrente nicht überzeugt.
Dies gilt auch für Fälle, in denen der Anteil der Entgeltpunkte aus einer freiwilligen Versicherung weniger als 10 % aller Entgeltpunkte beträgt oder in denen die aufgrund einer (etwaigen) freiwilligen Versicherung entstandenen Entgeltpunkte durchschnittlich weniger als 1,0 pro Jahr mit freiwilligen Beiträgen betragen.
Das FG hat die Revision zugelassen.
FUNDSTELLE
- FG Hessen 19.11.25, 4 K 698/22, Rev. zugelassen, de/astw, Abruf-Nr. 253399