Umsätze eines Wohlfahrtsverbands aus dem Betrieb eines Second-Hand Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt

5. Feb. 2026

§ 4 Nr. 18 UStG normiert die Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht. Die Regelung beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.

von Dr. Toni Kapfelsperger, München

Das BMF hat mit Schreiben vom 11.12.2025 (III C 3 – S 7175/00036/001/054) eine Ergänzung des UStAE bekannt gegeben. Danach unterliegen Umsätze eines Wohlfahrtsverbands, z. B. aus dem Betrieb eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt, der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG. Hierzu wird in Abschnitts 4.18.1 Abs. 2 UStAE folgender Satz 2 eingefügt:

„Als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen sind auch Leistungen steuerfrei, die an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zu einem marktunüblichen niedrigen Entgelt z. B. im Rahmen eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt erbracht werden.“

Diese Grundsätze sind nach dem BMF-Schreiben auf alle offenen Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 erbracht wurden bzw. erbracht werden. Für Umsätze, die vor dem 1.1.2026 erbracht wurden bzw. werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Die Befreiung, die zunächst wie ein Weihnachtsgeschenk für Wohlfahrtsverbände aussieht, hat gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG zwingend den Verlust des Vorsteuerabzugs zur Folge, ein Verzicht auf die Befreiung ist nach § 9 UStG nicht möglich (vgl. Oelmaier, in: Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 18 [Werkstand: 104. EL Juni 2025] Rn. 26).

Um den Vorsteuerabzug zu erhalten, der etwa bei Fahrradreparaturwerkstätten beim Einkauf von Waren erforderlich sein kann, empfiehlt sich daher, keinen marktunüblich niedrigen Preis für Dienstleistungen bei der Fahrradreparatur anzusetzen.

Abschn. 10.7 Abs. 1 Satz 7 UStAE definiert das marktübliche Entgelt wie folgt: „Marktübliches Entgelt ist der gesamte Betrag, den ein Leistungsempfänger an einen Unternehmer unter Berücksichtigung der Handelsstufe zahlen müsste, um die betreffende Leistung zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten.“

Praxistipp

Daher empfiehlt sich für Fahrradreparatur-Werkstätten eines Wohlfahrtsverbands ein Preisvergleich mit Fahrradwerkstätten in unmittelbarer Umgebung des Standorts. Für Second-Hand-Läden gilt Ähnliches.

 

Quelle: AStW Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht, Ausgabe 02-26, Seite 81ff