Am 4.12.2025 hat der Bundestag das Steueränderungsgesetz 2025 mehrheitlich beschlossen (BT-Drs. 21/1974; 21/3104), am 19.12.2025 erfolgte die Zustimmung des Bundesrats. AStW informiert über die wesentlichen Eckpunkte der steuerlichen Entlastungen für Wirtschaft und Bürger ab 1.1.2026
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Eckpunkte des Bundestagsbeschlusses
Der Bundestag hat den ursprünglichen Regierungsentwurf für ein StÄndG 2025 (BT-Drs. 21/1974) im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens modifiziert und mit den Änderungen des federführenden Finanzausschusses
(Bt-Drs. 21/3104) am 4.12.2025 beschlossen. Gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf hat der Bundestag insgesamt zwölf Änderungsanträge des Finanzausschusses angenommen. Die Änderungen sollen grundsätzlich zum 1.1.2026 in Kraft treten. Das Gesetz sieht im Wesentlichen folgende steuerliche Entlastungen vor.
Änderungen im Umsatzsteuerrecht
Gastronomie: Senkung der USt für Speisen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG)
Die Umsatzsteuer für Speisen und Dienstleistungen in der Gastronomie wird – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – ab dem 1.1.2026 von derzeit 19 % auf 7 % reduziert. Ziel der Maßnahme ist nach Regierungsangaben die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Sowohl die Weitergabe der Steuersenkung an Verbraucher als auch zusätzliche Investitionen sind möglich, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Entscheidungen seien abhängig von Marktbedingungen und oblägen den betroffenen Gastro-Unternehmen. Angesichts gestiegener Kosten (vor allem für Wareneinkauf, Energie) und der zum 1.1.2026 anstehenden Anhebung des Brutto-Mindestlohnes auf 13,90 EUR/Stunde (ab 1.1.2027: 14,60 EUR/Stunde) ist wenig wahrscheinlich, dass die Umsatzsteuerentlastung zu einer Senkung der Gastropreise auf Speisen führen und damit bei den Verbrauchern ankommen wird.
Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18g S. 5 UStG)
Die elektronische Bescheid-Bekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrags auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt wird im Hinblick auf § 122a AO in der ab 1.1.2026 geltenden Fassung zum Regelfall, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird.
Anhebung der Durchschnittssatzgrenze (§ 23a Abs. 2 UStG)
Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gilt ein Durchschnittssatz von 7 %. Diesen Durchschnittssatz können begünstigte Unternehmer nur bis zu einem bestimmten Umsatz in Anspruch nehmen. Um weiterhin einheitliche Betragsgrenzen zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften zu erreichen, wird die Umsatzgrenze parallel zu der Erhöhung der Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 und § 67a AO auch in § 23 a Abs. 2 UStG von 45.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben.
Änderungen im Einkommensteuerrecht
Entfernungspauschale für Berufspendler (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG)
Zum 1.1.2026 wird die Pendlerpauschale für Berufspendler dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht. Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmerpauschalbetrag von 1.230 EUR/Jahr überschreiten, wirkt sich die neue Pendlerpauschale steuermindernd aus.
| Beispiel |
| Bei einem Arbeitsweg von 10 km und einer Fünf-Tage-Woche ergeben sich jährlich 176 EUR zusätzliche Werbungskosten – bei 20 km sind es sogar 352 EUR. Wer lediglich 5 km vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegen muss, kann eine Pauschale von 418 EUR ansetzen – ein Plus von 88 EUR. |
Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie werden zudem Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten (§ 101 S. 1 EStG).
Beachten Sie — Die Mobilitätsprämie wurde 2021 eingeführt, um Menschen mit geringem Einkommen zu helfen, die lange Arbeitswege haben. Bis dahin wurden diese Kosten auf Grundlage eines einmaligen Betrags, der sogenannten Entfernungspauschale, berechnet, der für die ersten 20 gefahrenen Kilometer 30 Cent und ab 21 km 35 Cent betrug. Die Mobilitätsprämie liegt bei 14 % der erhöhten Pendlerpauschale und gilt für Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und deswegen gar keine Steuern zahlen.
Ehrenamtliches Engagement (§ 3 Nr. 26, 26 a EStG)
Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements werden die steuerfreien Pauschalen angehoben. Der Übungsleiterfreibetrag, den etwa Trainer in Sportvereinen beanspruchen können, steigt von 3.000 auf 3.300 EUR. Die Ehrenamtspauschale, die für viele andere Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich gilt, wird von 840 auf 960 EUR erhöht.
Gewerkschaftsbeitrag (§ 9a S. 3 EStG)
Beiträge an Gewerkschaften können künftig neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 1.230 EUR als Werbungskosten abgesetzt werden.
Parteispenden (§§ 10b Abs. 2 S. 1, 34g S. 2 EStG)
Die Höchstbeträge für den steuerlichen Abzug von Spenden an politische Parteien werden verdoppelt. Für Einzelpersonen steigt der abzugsfähige Betrag von 1.650 auf 3.300 EUR, für gemeinsam veranlagte Ehepaare von 3.300 auf 6.600 EUR.
Nach § 10b Abs. 2 S. 2 EStG kommt ein Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an politische Parteien aber nur insoweit in Betracht, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt worden ist. Der dort geltende Höchstbetrag wird von 825 EUR auf 1.650 EUR angehoben (bei Zusammenveranlagung 3.300 EUR).
Doppelte Haushaltsführung im Ausland (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG)
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden. Neu ist, dass nun für eine Wohnung im Ausland ein Höchstbetrag von 2.000 EUR eingeführt wird, was dem doppelten Inlandsbetrag entspricht. Der Höchstbetrag für die Wohnung im Ausland gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des BBesG (Bundesbesoldungsgesetzes) als notwendig anerkannt worden sind.
Beachten Sie — Diese Gesetzesänderung ist eine Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH (9.8.23, VI R 20/21). Im Gesetz wird nun ein doppelter „Inlandsbetrag“ i. H. v. 2.000 EUR im Fall der doppelten Haushaltsführung mit einer ausländischen Unterkunft gesetzlich festgeschrieben (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG). Der inländische Unterkunftsbetrag von 1.000 EUR blieb leider unverändert.
Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG)
Bei der steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen wird auf Vorschlag des Bundesrats § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG angepasst. Dieser Vorschlag beruht auf dem BFH-Urteil v 27.5.2024 (VI R 5/22). Der BFH hatte geurteilt, dass eine Betriebsveranstaltung i. S. d. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG in der aktuellen Fassung auch dann vorliegt, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Die Regelung wird nun dahin gehend konkretisiert, dass der Pauschsteuersatz von 25 % nur anwendbar ist, soweit der Arbeitgeber „Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.“
Änderungen in der Abgabenordnung
E-Sport als neuer gemeinnütziger Zweck, § 52 Abs. 2 S. 1 AO
E-Sport („elektronischer Sport“) wird künftig als gemeinnütziger Zweck gefördert.
Beachten Sie — Bei E-Sport handelt es sich um einen sportlichen, digitalen Wettkampf, bei dem Menschen mithilfe physischer Kontrollelemente (Controller, Tastatur etc.) Videospiele am Computer oder einer Spielkonsole gegeneinander spielen. Das Spielfeld, die zu betrachtenden Regeln sowie das Resultat werden dabei durch die zugrunde liegende Software definiert. Die motorischen Fähigkeiten der spielenden Personen müssen dabei maßgeblichen Einfluss auf den Spielerfolg haben, er darf gerade nicht lediglich vom Zufall abhängen. Durch die Ausübung von E-Sport wird insbesondere die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit geschult, diese stellen maßgebliche Faktoren für den Erfolg dar.
Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO)
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 EUR pro Jahr (bisher 45.000 EUR) betragen, abgeschafft. Damit wird die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung künftig für rund 90 % der steuerbegünstigten Körperschaften entfallen.
Beachten Sie — Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung, Mittel (z. B. Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung) nicht dauerhaft im Vermögen der Körperschaft zu belassen, sondern möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Steuerbegünstigte Körperschaften müssen die zeitnahe Mittelverwendung innerhalb ihrer Rechnungslegung zweckmäßigerweise über eine Mittelverwendungsrechnung nachweisen.
Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung (§ 58 Nr. 11 AO)
Ab 1.1.2026 gilt eine Betätigung einer Körperschaft als steuerlich unschädlich, wenn sie Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.
Die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom begründet wie bisher unter den allgemeinen Voraussetzungen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten die Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO übersteigen. Gewinne aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage sind zwar grundsätzlich steuerpflichtig, jedoch können besondere Steuerbefreiungen (§ 3 Nr. 72 EStG) in Betracht kommen.
Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, § 64 Abs. 3 S. 1 und 2 AO
Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 45.000 EUR im Jahr, werden – aus Vereinfachungsgründen – Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bisher nicht erhoben, um so kleinere steuerbegünstigte Körperschaften bürokratisch zu entlasten. Diese Freigrenze wird ab 1.1.2026 auf 50.000 EUR erhöht. Die Erhöhung erfolgt parallel zur Anhebung der Durchschnittsgrenzen gem. § 23a Abs. 2 UStG (s.o.).
Zudem wird jetzt klargestellt, dass steuerbegünstigte, unter die Freigrenze fallende Körperschaften, keine Abgrenzung und Aufteilung (Spährenzuordnung) dahin gehend vornehmen müssen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb nach §§ 65 bis 68 AO zuzuordnen sind.
Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen, § 67a Abs 1 S. 1 AO
Veranstaltungen eines Sportvereins werden künftig steuerbegünstigt behandelt. Gemäß § 67a Abs. 1 S. 1 AO werden sportliche Veranstaltungen grundsätzlich als steuerbegünstigter Zweckbetrieb eingeordnet, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer insgesamt 50.000 EUR (bisher 45.000 EUR) im Jahr nicht übersteigen. Diese Fiktion des Zweckbetriebs im Rahmen einer Freigrenze für sportliche Veranstaltungen dient der Vereinfachung und der Bürokratieentlastung der Vereinsbesteuerung. Die Freigrenze des § 64 Abs. 3 S. 1 AO gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unabhängig von der Freigrenze des § 67a Abs. 1 S. 1 AO.
Bundesrat stimmt Entlastungspaket zu
Das Entlastungsvolumen des StÄndG 2025 soll im Jahr 2026 knapp 5 Mrd. EUR betragen und bis 2030 auf knapp 6,3 Mrd. EUR steigen. Da der Steuerausfall zum Teil auch von den Ländern zu tragen ist, haben diese vom Bund eine finanzielle Kompensation gefordert, die dieser aber kategorisch ausgeschlossen hat. Dieser Streit ist beigelegt, denn der Bundesrat hat dem Gesetz am 19.12.2025 zugestimmt (BR-Drs. 745/25 [B]). Damit ist das Gesetz nach Verkündung am 1.1.2026 in Kraft getreten.
FUNDSTELLEN
- Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 21/1974, iww.de/s14848
- Stellungnahme Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung BT-Drs. 21/2470, iww.de/s14849
- Beschlussempfehlung Finanzausschuss BT-Drs. 21/3104, iww.de/s14850
- Zustimmung Bundesrat BR-Drs. 745/25 (B), 19.12.25, iww.de/s14941