Hat der Steuerpflichtige die Anschaffung oder Herstellung des zum Gegenstand eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG gemachten Wirtschaftsguts bis zum Ablauf der Investitionsfrist nicht vorgenommen bzw. weist er die fristgerechte Anschaffung oder Herstellung auf Aufforderung durch das FA nicht nach, ist der Investitionsabzugsbetrag nach Maßgabe des § 7g Abs. 3 Sätze 1 bis 4 EStG rückgängig zu machen. Dies kann bzw. muss von Amts wegen durch das FA auch schon vor Abgabe der Einkommensteuererklärung für das letzte Jahr der Investitionsfrist geschehen
Sachverhalt
Streitig war die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) i. S. d. § 7g Abs. 1 S. 1 EStG nach Ablauf des Investitionszeitraums. Das FA forderte den Steuerpflichtigen, der in den Jahren 2017 und 2018 IAB für zu errichtende Photovoltaikanlagen gebildet hatte, in 2024 auf, die bis zum 31.12.2023 getätigten Investitionen nachzuweisen. Dagegen vertrat der Steuerpflichtige die Auffassung, eine Prüfung dürfe erst im Rahmen der (noch nicht abgegebenen) Einkommensteuererklärung 2023 erfolgen.
Entscheidung
Dieser Rechtsauffassung folgte das FG im Rahmen eines Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung aus den nachfolgenden Gründen nicht.
Soweit in Anspruch genommene IAB nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach § 7g Abs. 1 EStG rückgängig zu machen. Die vorzeitige Rückgängigmachung von IAB vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig (§ 7g Abs. 3 S. 1 EStG).
Wurde der Gewinn des maßgeblichen Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid nach § 7g Abs. 3 S. 2 EStG zu ändern. Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet (§ 7g Abs. 3 S. 3 EStG).
Im Streitfall endete der Investitionszeitraum des § 7g Abs. 2 S. 1 u. 3 EStG für die in den Veranlagungszeiträumen 2017 und 2018 abgezogenen IAB am 31.12.2023.
Im Streitfall war das FA nach Lage der Akten zu Recht davon ausgegangen, dass die zur Grundlage der IAB der Jahre 2017 und 2018 gemachten abnutzbaren Wirtschaftsgüter in der bis zum 31.12.2023 laufenden verlängerten Investitionsfrist vom Steuerpflichtigen weder angeschafft noch hergestellt wurden, da er die diesbezüglichen Mitwirkungsaufforderungen des FA nicht beantwortet und auch im weiteren Verlauf des Verfahrens hierzu keinerlei Angaben gemacht hatte. Infolgedessen lagen die Voraussetzungen für eine rückwirkende Änderung der letzten Einkommensteuerbescheide für 2017 und 2018 vor.
Die vom Steuerpflichtigen vertretene Auffassung, dass das FA – trotz feststehender (bzw. mangels Mitwirkung des Steuerpflichtigen rechtmäßig festgestellter) Nichtanschaffung und Nichtherstellung – vor Abgabe der Einkommensteuererklärung des letzten möglichen Investitionsjahres weder zur Bekanntgabe von Änderungsbescheiden noch zur Ermittlung des einschlägigen Sachverhaltes berechtigt sei, findet im Gesetz keine Stütze. Denn dass das „Subjekt“ der Rückgängigmachung in § 7g Abs. 3 S. 1 EStG (d. h. die Person des „Rückgängigmachenden“) vom Gesetz nicht ausdrücklich benannt wird und die Formulierung im Passiv gehalten ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine „Rückgängigmachung“ nur durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen könne und die nach § 7g Abs. 3 S. 2 EStG angeordnete Änderung der Steuerfestsetzung des Abzugsjahres deshalb eine vorherige Erklärung oder ein sonstiges außenwirksames Verhalten des Steuerpflichtigen erfordert.
Vielmehr ordnet die Vorschrift eindeutig und unmissverständlich an, dass der jeweilige IAB bei Eintritt des Gesetzestatbestands rückgängig zu machen ist, hierdurch für den Veranlagungszeitraum des Abzugs i. S. v. § 38 AO eine höhere Steuer entsteht und der Steuerbescheid entsprechend rückwirkend zu ändern ist.
FUNDSTELLE
FG Hessen 27.8.25, 4 V 1134/25, iww.de/astw, Abruf-Nr. 254805