Der Erwerb und Erhalt einer Privatpilotenlizenz betrifft grundsätzlich die private Lebensführung des Steuerpflichtigen in nicht unerheblichem Maße, und zwar auch dann, wenn die beim Fliegen gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse für die Berufsausübung nützlich sind
Sachverhalt
Streitig war, ob die Kosten für die Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer (Privat Pilot Licence – PPL) als Werbungskosten abziehbar sind.
Der Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr 2021 als Gesellschafter-Geschäftsführer mehrerer GmbHs Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 machte er u. a. Aufwendungen für den Erwerb der PPL als Werbungskosten geltend.
Zur Begründung führte er an, er sei als Geschäftsführer der Unternehmensgruppe vertraglich verpflichtet gewesen, den Pilotenschein zu erwerben und diesen ausschließlich für betriebliche Zwecke einzusetzen. Die Lizenz diene der Durchführung des internen Werkverkehrs zwischen den Gesellschaften der Unternehmensgruppe, wodurch auch weitere Angestellte transportiert würden.
Die Verpflichtung zum Erwerb und Einsatz der Pilotenlizenz ergäbe sich aus einem Dienstvertrag mit der Unternehmensgruppe. Damit stehe der Erwerb in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen beruflichen Pflichten. Es liege eine klare berufliche Veranlassung vor, da die Lizenz ausschließlich zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben genutzt werde. Außerdem sei dieser Pilotenschein Voraussetzung für die Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer (Airline Transport Pilot Licence – ATPL), in welcher er sich aktuell befinde. Das FA versagte den für die entsprechenden Aufwendungen geltend gemachten Werbungskostenabzug.
Entscheidung
Die hiergegen eingelegte Klage blieb ohne Erfolg. Das FG stellte zunächst klar, dass auch dann, wenn durch den Besitz der PPL eine fachliche Voraussetzung der ATPL (Airline Transport Pilot Licence), nämlich ein Teil der praktischen Ausbildung, nachgewiesen werden kann, der Erwerb der PPL nicht notwendigerweise eine Vorstufe für den Erwerb der Verkehrsflugzeugführerlizenz ist.
Im Übrigen ist bei derartigen Aufwendungen der private Bezug zum Flugsport mit Blick auf § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG und die dazu ergangene Rechtsprechung nur dann zu vernachlässigen, wenn der Steuerpflichtige dartut, dass zur Ausübung seines Berufs eine umfangreiche Flugerfahrung unerlässlich ist, oder wenn die PPL und das Durchführen von Flügen unmittelbare Voraussetzung dafür sind, dass der Steuerpflichtige überhaupt seinen Beruf ausüben kann, etwa in dem Sinne, dass er dienstliche Flüge für seinen Arbeitgeber unternimmt.
Für einen bei einer Unternehmensgruppe angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer, der nach einer Zusatzvereinbarung zu seinem Arbeitsvertrag auch werksinternen Flugverkehr durchführen soll, ist der Erwerb der PPL nicht unerlässlich für die Ausübung seines Berufs, wenn u. a.
- es in der Unternehmensgruppe auch andere Gesellschafter-Geschäftsführer gibt, die keine Privatpilotenlizenz erworben haben, und die Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag mithin nicht Voraussetzung für den Erhalt seines Berufs war,
- das Durchführen von Flügen nicht unmittelbare Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige seinen Beruf als Geschäftsführer überhaupt ausüben kann,
- der Geschäftsführer die Durchführung von Flügen im sogenannten Werksverkehr zwar im Rahmen seiner als Geschäftsführer geschuldeten Arbeitszeit vornehmen darf, hierdurch aber kein gesondertes Arbeitsverhältnis begründet wird, und wenn der Geschäftsführer hierdurch auch keinen zusätzlichen Verdienst erworben hat,
- die Ausbildung zum Privatpiloten nicht als Teil einer durchgehenden Schulung zum Erwerb der ATPL absolviert wurde.
Das FA hat die Revision ausdrücklich nicht zugelassen.
FUNDSTELLE
- FG Sachsen 8.10.25, 8 K 34/25, de/astw, Abruf-Nr. 251938