Fehlt es an einer im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Gestattung der Privatnutzung eines dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für betriebliche Fahrten zur Verfügung gestellten gesellschaftseigenen Pkw, kann eine etwaige unentgeltliche Privatnutzung des Pkw aufgrund ihrer Veranlassung durch das Beteiligungsverhältnis allenfalls zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen und nicht im Wege eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids für auf der Grundlage einer konkludenten Überlassungsvereinbarung zugeflossenen Arbeitslohn geltend gemacht werden
Sachverhalt
Im Streitfall hatte das FA die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch den Steuerpflichtigen als beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als steuerpflichtigen Arbeitslohn angesehen, obwohl eine ausdrückliche Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung auch für private Zwecke nicht vorlag. Indizien für das Vorliegen einer konkludenten Privatnutzungserlaubnis lagen nicht vor.
Entscheidung
Einen Anscheinsbeweis, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen diesem zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen hat, gibt es nicht und zwar auch dann nicht, wenn wie im Streitfall die Privatnutzungsbefugnis eines angestellten (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführers in Rede steht.
Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-Pkw ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke, liegt vielmehr eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und kein Arbeitslohn vor. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Pkw hat keinen Lohncharakter. Denn ein Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, wird nicht „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG. Vielmehr ist die ohne Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende, aber auch die einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mit veranlasst.
Allerdings ist in Fällen, in denen die „vertragswidrige“ private Nutzung des betrieblichen Pkw durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer „nachhaltig“ erfolgt, regelmäßig zu prüfen, ob die Nutzungsbeschränkung bzw. das Nutzungsverbot überhaupt ernstlich gemeint und nicht lediglich formal vereinbart ist, da üblicherweise der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht duldet. Unterbindet der Arbeitgeber (Kapitalgesellschaft) in einem solchen Fall die nachhaltige Privatnutzung durch den Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer) nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein.
Das FG hat in solchen Fällen zunächst zu untersuchen, ob der betriebliche Pkw vom Gesellschafter nachhaltig privat genutzt worden ist, und sodann – falls eine solche Nutzung festgestellt werden konnte – den Vorteil aus der privaten Pkw-Nutzung wertend dem Gesellschafts- oder dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen.
Im Streitfall hat das FG die Annahme von Arbeitslohn aufgrund einer ausdrücklichen Privatnutzungsgestattung ausgeschlossen, da es hierfür keine Anhaltspunkte gab. Ferner lag auch keine konkludent bzw. mündlich abweichend vom schriftlich Vereinbarten getroffene Nutzungsvereinbarung vor, die den Ansatz von Arbeitslohn rechtfertigen würde.
Nach den Grundsätzen des sog. formellen Fremdvergleichs ist eine vGA grundsätzlich auch und bereits dann anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an den beherrschenden Gesellschafter erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. An einer solchen vorherigen klaren und eindeutigen Gestattung der Privatnutzung fehlte es im Streitfall offenkundig. Das FG kam daher zu dem Ergebnis, dass eine etwaige Privatnutzung des Pkw vorrangig durch das Beteiligungsverhältnis veranlasst war und aus systematischen Gründen allenfalls zu einer vGA führen würde. Die steuerlichen Folgen einer vGA konnte das FA jedoch nicht im Wege eines (hier angefochtenen) Lohnsteuer-Haftungsbescheids geltend machen.
Die Entscheidung des FG Düsseldorf ist rechtskräftig.
FAZIT | Ohne eine im Voraus klar geregelte Privatnutzungsbefugnis kann die private Nutzung eines Firmenwagens durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als Arbeitslohn, sondern nur als vGA gewertet werden.
Für die Praxis bedeutet das:
- Klare und schriftliche Regelungen treffen.
- Tatsächliche Durchführung dokumentieren!
FUNDSTELLE
- FG Düsseldorf 30.6.25, 14 K 1478/22 L, H (L), de/astw, Abruf-Nr. 251024