Am 7.8.2026 wurde auf der Internetseite des BMF der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts (Bearbeitungsstand: 5.8.2026) veröffentlicht. Im Fokus stehen u. a. bargeldintensive Betriebe, in denen vermehrt noch die Kassenführung mittels offener Ladenkasse vorherrscht.
von Dipl.-Finw. (FH) Patrick Krullmann und Dipl.-Finw. (FH) Tobias Teutemacher
Schon im Koalitionsvertrag vom 9.4.2025 (Rn. 1921 u. 1922) hatten sich die Regierungsparteien dahingehend geäußert, dass sie zum 1.1.2027 eine Registrierkassenpflicht einführen und die Bonpflicht abschaffen wollen.
Nach dem Wortlaut des neuen § 146b Abs. 1 AO-E (der aktuelle § 146b AO beschäftigt sich mit der Kassen-Nachschau. Diese Vorschrift wird zum 1.1.2028 zum neuen § 146c AO und zum 1.1.2029 zum neuen § 146d AO). Steuerpflichtige sollen bei Überschreiten eines jährlichen Gesamtumsatzes, bezogen auf das Gesamtunternehmen (§ 19 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 2 UStG), von über 100.000 EUR verpflichtet werden, ab dem darauffolgenden Kalenderjahr, frühestens ab 2028, ihre Barumsätze mittels eines elektronischen Aufzeichnungssystems (eAS), das den Anforderungen des § 146a AO entspricht, aufzuzeichnen.
Dies betrifft nach dem Gesetzeswortlaut alle Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften, also auch Freiberufler. Und genau diese Gesetzesformulierung sorgt derzeit in der Praxis für starken Unmut, nicht nur bei Steuerberatern, sondern auch bei anderen Freiberuflern (Rechtsanwälte, Architekten etc.) und Unternehmen, die überwiegend ihre Geschäfte über Rechnungen unbar abwickeln und bisher kein eAS i. S. d. § 146a AO einsetzen. Anders sieht es aus z. B. bei Ärzten, die bei Einsatz von Praxismanagementsystemen mit Kassenfunktionen schon spätestens Anfang 2021 verpflichtet sind, diese mit einer vom BSI zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE) abzusichern.
Da sich der geplante Gesetzeswortlaut nicht nur auf „bargeldintensive Betriebe“ bezieht, müssten demnach auch Steuerberater ein entsprechendes eAS anschaffen und verwenden (= Kassenpflicht), das den Anforderungen des § 146a Abs. 1 AO entspricht. Selbst dann, wenn diese nur geringe Bargeldumsätze, z. B. über eine sogenannte „Barausgaben-Kasse“, haben.
Mit diesem eAS müssen dann alle bar abgewickelten (gilt auch für Debit- oder Kreditkarten) aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle und alle anderen Vorgänge einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden (§ 146a Abs. 1 S. 1 AO). In der Praxis bedeutet dies, dass alle baren Zahlungsflüsse wie Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Entnahmen, Einlagen und durchlaufende Posten mit Hilfe des eAS aufzuzeichnen wären. Unbare Zahlungsflüsse, z. B. Lastschriften, Überweisungen etc. sollen nicht davon betroffen sein (s. Begründung zu N. 5, Abs. 1, 2. Abs. S. 27).
Darüber hinaus müssen das eAS sowie die digitalen Grundaufzeichnungen durch eine vom BSI zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (zTSE) geschützt werden. Des Weiteren muss das eAS in der Lage sein, jederzeit die Grundaufzeichnungen über die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV-K, aktuelle Version 2.4) erzeugen und zur Verfügung stellen zu können.
Mit der Nutzung eines solchen eAS gelten dann auch ab dem 1.1.2028 die digitale Belegbereitstellungspflicht (§ 146a Abs. 2 AO-E; Anmerkung: Die zwischenzeitlich geplante Aufweichung der Belegausgabepflicht für Belege unter 30 EUR ist damit vom Tisch), sowie auch die Mitteilungspflichten nach § 146b Abs. 3 AO-E (Beginn der Kassenpflicht) und § 146a Abs. 4 AO-E (vorhandene eAS).
Nach § 146b Abs. 4 AO-E hätten Steuerberater jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Kassenpflicht befreien zu lassen, wenn die Kassenpflicht Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird (s. auch § 148 AO).
Eine Ausnahme von der Kassenpflicht für Steuerberater ergibt sich nicht nach dem ebenfalls vom BMF am 7.8.2026 veröffentlichten Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Bestimmung von Ausnahmen zur Kassenpflicht (KassenPflAusnV).
- Dieser Aufsatz wurde nicht in dienstlicher Funktion verfasst und gibt die persönliche Meinung der Autoren wieder.