Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben klargestellt, welche Grundsätze beim Vorsteuerabzug zu beachten sind, wenn ein Kleinunternehmer zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung wechselt oder umgekehrt. Hieraus ergeben sich unterschiedliche Beratungsansätze.
Grundsätze zur Kleinunternehmerregelung seit 2025
Seit 1.1.2025 gelten bei der Kleinunternehmerregelung neue Regeln. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung setzt voraus, dass der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht über 25.000 EUR lag und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 EUR nicht überschreiten wird. Neu ist auch, dass es sich bei den Umsätzen eines Kleinunternehmers um umsatzsteuerfreie Umsätze handelt und bei Überschreiten der 100.000-Euro-Grenze sofort zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung gewechselt werden muss. Diese Fallbeil-Regelung bringt natürlich Praxisfragen mit sich.
Kein nachträglicher Vorsteuerabzug
Eine der Fragen, die sich stellt: Was passiert, wenn Waren als Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug gekauft und umsatzsteuerpflichtig nach dem Wechsel zur Regelbesteuerung verkauft werden? Kann hier der Vorsteuerabzug vielleicht nachträglich geltend gemacht werden? Antwort des Bundesfinanzministeriums: Nein (BMF 10.11.25, III C 2 – S 7300/00080/004/019).
Praxistipp
Im BMF-Schreiben vom 10.11.2025 findet sich der Hinweis, dass diese Vorgehensweise auch zum Vorsteuerabzug aus Voraus- und Anzahlungsrechnungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 3 UStG zur Anwendung kommt.
| Beispiele |
| Beispiel 1:
Ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG erwirbt 2025 Waren i. H. v. 10.000 EUR zuzüglich 1.900 EUR Umsatzsteuer. Aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Gesamtumsatz 2025 liegt bei 36.000 EUR. Deshalb wechselt der Unternehmer zum 1.1.2026 zur Regelbesteuerung. Erst 2026 werden die betreffenden Waren verkauft. Folge: Der Vorsteuerabzug von 1.900 EUR bleibt versagt. |
| Beispiel 2:
Ein Unternehmer ist beim FA als Kleinunternehmer nach § 19 UStG erfasst. Er kauft 2026 Waren im Wert von 20.000 EUR zuzüglich 3.800 EUR Umsatzsteuer. Im Oktober 2026 überschreitet sein Umsatz die Grenze von 100.000 EUR und er weist erstmals Umsatzsteuer in seinen Rechnungen aus. Die vorher gekaufte Ware wird erst ab Dezember verkauft. Folge: Auch hier kann der Vorsteuerabzug von 3.800 EUR nicht geltend gemacht werden. |
Verhaltensknigge beim Wechsel zur Regelbesteuerung
Die Gesamtumsatzgrenzen von 25.000 EUR und 100.000 EUR sollten aufgrund dieser strengen Sichtweise laufend überprüft werden. Will heißen: Ist absehbar, dass zeitnah ein Wechsel zur Regelbesteuerung vorgenommen werden muss, sollten Investitionen in den Warenbestand am besten auf die Zeit der Regelbesteuerung verlagert werden. Nur so lässt sich der Vorsteuerabzug retten.
Verhaltensknigge beim Wechsel zur Kleinunternehmerregelung
Unternehmer, die Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen, einen Vorsteuerabzug haben und zum nächsten 1.1. zur Kleinunternehmerregelung wechseln möchten, profitieren natürlich von dieser strengen Sichtweise. Denn kaufen sie im Dezember Waren mit Vorsteuerabzug und die Waren werden erst im darauffolgenden Jahr als Kleinunternehmer verkauft, muss der Vorsteuerabzug konsequenterweise nicht korrigiert werden. Ist also der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG geplant, sollten betriebliche Investitionen noch als Regelbesteuerung mit Vorsteuerabzug durchgeführt werden.
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG
Dem BMF-Schreiben vom 10.11.2025 kann auch die Aussage entnommen werden, dass der Übergang von der Kleinunternehmerregelung zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG darstellt. Das bedeutet: Hatte ein Kleinunternehmer beim Kauf eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens keinen Vorsteuerabzug, kann dieser durch den Wechsel nach § 15a UStG nachgeholt werden. Hier ist jedoch die Bagatellgrenze nach § 44 UStDV zu beachten. Das bedeutet: Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000 EUR nicht übersteigt. Die Bagatellgrenze von 1.000 EUR ist im Übrigen objektbezogen, es muss also für das jeweilige Wirtschaftsgut die Grenze überschritten sein.
| Beispiel | |
| Ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG erwirbt für sein betriebliches Anlagevermögen im Januar 2025 einen Pkw. Kosten 40.000 EUR zuzüglich 7.600 EUR Umsatzsteuer. Einen Vorsteuerabzug hat er nicht. Im Jahr 2026 wechselt er zur Regelbesteuerung. Folge: Aufgrund des Wechsels kommt es 2026 zur Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a Abs. 1 UStG. Dem Unternehmer steht hier ein anteiliger Vorsteuerabzug ab 2026 zu. | |
| Ermittlung des anteiligen Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG | |
| Berichtigungszeitraum für bewegliche Wirtschaftsgüter | 5 Jahre |
| Berichtigungszeitraum | 1.1.2025 bis 31.12.2029 |
| Vorsteuerabzug pro Jahr (7.600 EUR ÷ 5 Jahre) | 1.520 EUR |
| Vorsteuerabzug 2026 bis 2029 pro Jahr | 1.520 EUR |
Der Unternehmer kann die Vorsteuer von 1.520 EUR in einer seiner Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2026 erstmals geltend machen. Doch es reicht auch, wenn er die Vorsteuerberichtigung von 1.520 EUR für 2026 erstmals in seiner Umsatzsteuerjahreserklärung 2026 berücksichtigt, weil die Vorsteuerberichtigung pro Jahr nicht mehr als 6.000 EUR beträgt (§ 44 Abs. 3 UStDV).
Vorsteuerberichtigung auch beim Wechsel zur Kleinunternehmerregelung denkbar
Ist der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung geplant, sollte das Risiko einer Vorsteuerberichtigung, die zur anteiligen Rückzahlung der Vorsteuer für ein bewegliches Wirtschaftsgut führt, unbedingt beachtet werden. Denn auch beim Wechsel von der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG kommt es wegen des Wechsels von umsatzsteuerpflichtigen zu umsatzsteuerfreien Ausgangsumsätzen zu einer Änderung der Verhältnisse und somit zu einer Vorsteuersteuerberichtigung (Abschn. 15.1 Abs. 5 S. 4 und Abs. 6 S. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).
Praxistipp
Beim geplanten Wechsel zur Kleinunternehmerregelung sollten die Wirtschaftsgüter mit Vorsteuerabzug, für die eine Vorsteuerberichtigung droht, identifiziert werden. Hier kann es insbesondere bei größeren Vorsteuerbeträgen Sinn machen, erst nach Ablauf des 5-jährigen Berichtigungszeitraums zur Kleinunternehmerregelung zu wechseln.