In einem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitgebers für eine Verabschiedungsfeier eines Mitarbeiters – etwa beim Eintritt in den Ruhestand – in der Regel keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn für den ausscheidenden Mitarbeiter darstellen. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und auf vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige – ein Geldinstitut – veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in ihren Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt.
Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Steuerpflichtigen, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Steuerpflichtige.
Das FA behandelte die Kosten als Arbeitslohn, der dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden zuzurechnen sei und nahm die Steuerpflichtige für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Als Rechtsgrundlage hierfür verwies es auf R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 EUR pro Gast überschreiten.
Im Revisionsverfahren hat der BFH die Annahme von Arbeitslohn verneint. Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur dann vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden.
Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).
Entscheidung
Im Streitfall hatte die Verabschiedung einen ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellte den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und war folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Steuerpflichtige selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand schließlich in den Räumlichkeiten der Steuerpflichtigen statt.
Der BFH stellte zudem klar, dass auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn wie im Streitfall die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist.
Das Urteil könnte die bisherige strenge Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von 110 EUR für solche spezifischen Verabschiedungsfeiern kippen, solange der betriebliche Anlass klar im Vordergrund steht. Unternehmen können Abschiedsfeiern somit ohne lohnsteuerliche Nachteile für ihre Mitarbeiter ausrichten, wenn diese als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet sind.
FUNDSTELLE
- BFH 19.11.25, VI R 18/24, de/astw, Abruf-Nr. 252714