Der BFH hat entschieden, dass auch ein hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gilt. Ein Gewinn aus dessen Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist ist somit steuerfrei, weil es dem Wertverzehr unterliegt und kein typisches Anlageobjekt darstellt. Der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich allein betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs hängt auch nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige dieses ausschließlich selbst privat nutzt, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung
Sachverhalt
Im Streitfall kauften die Eheleute ein Wohnmobil für ca. 323.000 EUR. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Ehefrau ist. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Steuerpflichtigen privat zur Verfügung. Die Mieteinnahmen behandelte das FA als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden können.
Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Steuerpflichtigen das Wohnmobil mit Verlust. Das FA ermittelte jedoch einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG, indem es die Abschreibungen dem Verlust hinzurechnete.
Die hiergegen eingelegte Klage hatte Erfolg. Das FG vertrat die Ansicht, das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, der vom Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen sei.
Entscheidung
So sieht das auch der BFH und wies die vom FA eingelegte Revision als unbegründet zurück. Gegenstände des täglichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich.
Der BFH stellte heraus, dass auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisiges Luxusgut einzustufen sind, unter diesen Begriff fallen können. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der BFH für unerheblich, dass die Steuerpflichtigen das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt hatten.
FUNDSTELLE
- BFH 27.1.26, IX R 4/25, de/astw, Abruf-Nr. 252715