IAB bei Photovoltaikanlagen mit erheblicher Eigenstromnutzung

5. Feb. 2026

Das FG Hessen hat klargestellt, dass Photovoltaikanlagen (PV-Anlage), die in erheblichem Umfang für den privaten Eigenverbrauch genutzt werden, nicht für einen IAB (Investitionsabzugsbetrag) nach § 7g Abs. 1 EStG in Betracht kommen

Hintergrund

Steuerpflichtige können nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG – unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 2 und innerhalb der betragsmäßigen Grenzen des Satzes 4 – für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge – IAB).

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige eine Photovoltaikanlage installiert und einen IAB geltend gemacht. Gleichzeitig nutzte er einen Teil des erzeugten Stroms für private Zwecke. Die Nutzung des eigenproduzierten Stroms überschritt dabei die Schwelle einer lediglich geringfügigen privaten Entnahme.

Entscheidung

Das FG lehnte die Anerkennung des IAB ab. Nach Auffassung des Gerichts lagen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des IAB nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vor.

Die vom Steuerpflichtigen angeschaffte häusliche PV-Anlage stellt kein begünstigtes Wirtschaftsgut i. S. d. § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG dar, weil sie nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wurde.

Die (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung i. S. d. § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG erfordert einen Anteil der betrieblichen Nutzung von mindestens 90 %. Dabei ist nach Auffassung der Finanzverwaltung zwischen der unmittelbaren Nutzung des Wirtschaftsguts „PV-Anlage“ und dem Verbrauch des damit hergestellten Produkts „Strom“ zu unterscheiden und daher in dem privaten Verbrauch des mit der PV-Anlage produzierten Stroms im Wege der Sachentnahme keine schädliche außerbetriebliche Nutzung der PV-Anlage zu erkennen.

Nach Auffassung des FG fehlt jedoch eine betriebliche Nutzung unabhängig davon, ob die Verwendung des betreffenden Wirtschaftsguts unmittelbar zu einer Nutzungsentnahme führt oder ob das Wirtschaftsgut zur Produktion eines (selbst geschaffenen) Wirtschaftsguts verwendet wird, um dieses im Wege der Sachentnahme privaten Zwecken zuzuführen. Die Nutzung einer betrieblichen PV-Anlage stellt sich vor diesem Hintergrund nicht als betriebliche Nutzung i. S. d. § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG dar, soweit mit der PV-Anlage Strom für den privaten Haushalt produziert wird.

Nur dieses enge Verständnis der betrieblichen Nutzung i. S. d. § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG entspricht nach Auffassung des FG auch dem Zweck der Vorschrift. Denn soweit das angeschaffte Wirtschaftsgut zur Produktion für die privaten Zwecke des Betriebsinhabers verwendet wird, steht der Betrieb unabhängig von der Art der Entnahme gerade nicht im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern. Vor diesem Hintergrund soll mit der Begrenzung des Anwendungsbereichs des IAB auf (fast) ausschließlich betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter verhindert werden, dass Steuerpflichtige für im Ergebnis private Aufwendungen – hier in Form der Anschaffungskosten für eine Anlage, mit der ein Produkt überwiegend für den eigenen Bedarf hergestellt wird – durch den IAB gefördert werden.

FUNDSTELLE

  • FG Hessen 22.10.25, 10 K 162/24, Rev. BFH III R 19/25, de/astw, Abruf-Nr. 251937

 

Quelle: AStW Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht, Ausgabe 02-26, Seite 99ff