Gibt es die Aktivrente auch für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer und angestellte Familienmitglieder?

18. Mai 2026

Seit 1.1.26 gelten die neuen Regelungen zur Aktivrente. Danach dürfen sozialversicherungsrechtlich Beschäftigte, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, nach § 3 Nr. 21 EStG bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei verdienen. Doch gilt diese Neuregelung auch für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer und für angestellte (betagte) Familienmitglieder

Antworten auf Fragen zur Aktivrente

Da die Regelung in § 3 Nr. 21 EStG großen Interpretationsspielraum bietet, hat das BMF unter www.bundesfinanzmisterium.de Antworten auf Fragen zur Aktivrente veröffentlicht. Doch unter welchen Voraussetzungen die Aktivrente auch für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer oder für angestellte Familienmitglieder gilt, darüber ist in diesem Fragen-Antworten-Katalog nichts zu finden.

Grundsätze zur steuerfreien Aktivrente

Steuerlich begünstigt bei der Aktivrente sind unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die

  • die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (§ 35 S. 2 oder § 235 SGB VI),
  • nichtselbstständig beschäftigt sind im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG und
  • für deren Arbeitslohn der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu entrichten haben (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d oder Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI).

Sonderfälle zu GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Sind Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Mehrheitsbeteiligte oder sind sie minderheitsbeteiligt, wurde ihnen jedoch im Gesellschaftsvertrag eine umfassende Sperrminorität eingeräumt, die sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstreckt und mit der sie sämtliche Beschlüsse anderer Gesellschafter verhindern können, gelten die Gesellschafter‑Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich als Selbstständige und sind deshalb nicht versicherungspflichtig.

Folge: In diesem Fall kommen Gesellschafter-Geschäftsführer also nicht in den Genuss der steuerfreien Aktivrente.

Hier einige Beispielsfälle aus der Praxis mit Gestaltungsüberlegungen:

Beispiel
Beispiel 1: Minderheitsgesellschafter mit Sperrminorität

Eine Gesellschafter-Geschäftsführerin ist zu 30 % an der A-GmbH beteiligt. Im Gesellschaftsvertrag wurde der Minderheitsgesellschafterin jedoch eine umfassende Sperrminorität eingeräumt. Diese Sperrminorität bezieht sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit, womit sie die Möglichkeit hat Beschlüsse anderer Gesellschafter zu verhindern.

Folge: Durch die Sperrminorität gilt die Gesellschafter-Geschäftsführerin der A-GmbH sozialversicherungsrechtlich wie eine Selbstständige und ist deshalb nicht versicherungspflichtig (BSG 13.3.23, B 12 R 4/21 R).

Überlegung: Erreicht die Gesellschafter-Geschäftsführerin ihre Regelaltersgrenze und möchte weiterarbeiten, sollte sie in Erwägung ziehen, auf ihre Sperrminorität künftig zu verzichten. In diesem Fall wird sie versicherungspflichtig und profitiert von den Regelungen zur Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG.

Wichtig: Die Regelungen zur Aktivrente greifen auch dann, wenn bisher keine Tätigkeit ausgeübt wurde, bei der der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge abführen musste.

Weitere Beispiele
Beispiel 2: Gesellschafter-Geschäftsführer ist beherrschender Gesellschafter

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist zu 100 % an der B-GmbH beteiligt. Er erreicht seine gesetzliche Regelaltersgrenze und möchte weiterarbeiten.

Folge: Durch seine beherrschende Stellung gilt der Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH sozialversicherungsrechtlich wie ein Selbstständiger und ist deshalb nicht versicherungspflichtig.

Überlegung: Möchte der Gesellschafter-Geschäftsführer von den Vergünstigungen der Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG profitieren, kann er in Erwägung ziehen, mehr als 50 % seiner GmbH-Beteiligung zu verkaufen oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf die nächste Generation zu übertragen. Als Minderheitsgesellschafter ist er versicherungspflichtig und profitiert von der Aktivrente.

Beispiel 3: FA stellt verdeckte Gewinnausschüttung fest

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist zu 35 % an der C-GmbH beteiligt (= Minderheitsgesellschafter). Er lässt sich von der GmbH als Aktivrentner weiterbeschäftigen. An der Vergütungsklausel im Arbeitsvertrag ändert sich nichts. Das FA stellt bei einer Betriebsprüfung fest, dass die Vergütungsklausel gegen das Klarheitsgebot verstößt (BFH 17.12.97, I R 70/97) und stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung fest. Der Rentner erzielt also keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern er erzielt Kapitalerträge.

Folge: Liegen keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, sondern Kapitalerträge im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung vor, geht die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 21 EStG verloren.

Überlegung: Gesellschafter-Geschäftsführer sollten mit ihrem Steuerberater abstimmen, wie die Vergütung als Aktivrentner neu geregelt werden soll.

 

Aktivrente für angestellte Familienangehörige

Natürlich dürfte die neue Regelung zur Aktivrente dazu führen, dass Unternehmer Familienangehörige im Betrieb anstellen, die ihr gesetzliches Rentenalter erreicht haben. Denn die Gehaltszahlungen inklusive der Sozialversicherungsbeiträge stellen im Betrieb gewinnmindernde Betriebsausgaben dar und das betagte Familienmitglied kann bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei vereinnahmen.

Solche Beschäftigungsverhältnisse dürften das FA auf den Plan rufen. Es sollten deshalb unbedingt Nachweise aufbewahrt werden, an welchen Tagen das angestellte Familienmitglied wie viele Stunden gearbeitet hat. Zudem sollten Aufzeichnungen geführt und Nachweise aufbewahrt werden, welche Tätigkeiten das Aktivrentner-Familienmitglied erbracht hat.

Praxistipp

Ohne Nachweise, dass das Familienmitglied im Rahmen einer Aktivrenten-Beschäftigung tatsächlich Leistungen erbracht hat, kann es passieren, dass das FA das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkennt. Will heißen: Der Betriebsausgabenabzug für die Gehaltszahlungen wird nicht anerkannt.

 

Quelle: AStW Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht, Ausgabe 05-26, Seite 319ff