Nachdem der BFH geklärt hat, wie die Gewinngrenze von 200.000 EUR i. S. d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG definiert wird, haben Unternehmer bei Vorliegen aller Voraussetzungen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten
Grundsätze zum Investitionsabzugsbetrag
Nach § 7g Abs. 1 EStG können Unternehmer für innerhalb der nächsten drei Jahre geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Insbesondere die folgenden vier Voraussetzungen sind einzuhalten:
- Der Gewinn darf vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 200.000 EUR betragen.
- Der Gegenstand muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden.
- Es muss nachgewiesen werden, dass der Gegenstand im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr insgesamt ausschließlich oder fast ausschließlich (= mindestens 90 %) betrieblich genutzt wird.
- Der Abzugsbetrag ist dem Finanzamt in einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.
Zur Gewinngrenze von 200.000 EUR hat der BFH unlängst ausgeführt, dass es nicht auf den bilanziellen Gewinn ankommt, sondern auf den Gewinn i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Einzubeziehen in die Gewinngrenze sind also nicht nur nicht abzugsfähige Aufwendungen, sondern auch alle anderen außerbilanziellen Korrekturen (BFH 1.10.25, X R 16, 17/23).
Praxistipp
Da nun klar geregelt ist, wie sich die Gewinngrenze von 200.000 EUR ermitteln lässt, sollten in der Beratungspraxis sämtliche Gestaltungsüberlegungen zum Investitionsabzugsbetrag näher beleuchtet werden. Zahlreiche Fragen aus der Praxis beantwortet ein BMF-Schreiben vom 15.6.2022 (IV C 6 – S 2139-b/21/10001:001).
Gestaltungsüberlegung 1: Geringwertige Wirtschaftsgüter kreieren
Für bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind und deren Anschaffungskosten- bzw. Herstellungskosten netto nicht mehr als 800 EUR betragen, winkt beim Betriebsausgabenabzug der Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG (= geringwertiges Wirtschaftsgut). Durch Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags können für Anlagegegenstände bis zu Nettoanschaffungskosten von 1.600 EUR geringwertige Wirtschaftsgüter „kreiert“ werden.
| Beispiel | |
| Ein Unternehmer plant im Jahr 2027 den Kauf von 10 höhenverstellbaren Schreibtischen mit Nettoanschaffungskosten von 1.600 EUR je Tisch. Liegt sein Gewinn 2026 nicht über 200.000 EUR, kann er 2026 einen Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 8.000 EUR (16.000 EUR × 50 %) geltend machen. | |
| Folge bei Investition im Jahr 2027 (je Tisch) | |
| Gewinn 2027 | … EUR |
| + Auflösung des IAB aus dem Jahr 2026 | + 800 EUR |
| − Abzug des Auflösungsbetrags, wenn Anschaffungskosten um den IAB gemindert werden | − 800 EUR |
| Anschaffungskosten Tisch 800 EUR (1.600 EUR abzgl. IAB von 800 EUR) |
EUR |
| + Abzug als GWG | − 800 EUR |
| = Gewinn 2027 neu | … EUR |
Gestaltungsüberlegung 2: Einkommensgrenzen für E-Autoförderung beeinflussen
Beim Kauf eines E-Autos gibt es rückwirkend seit 1.1.2026 einen staatlichen Zuschuss von bis zu 6.000 EUR. Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Käufer des E-Autos eine Privatperson ist, die privat kauft und deren zu versteuerndes Haushaltseinkommen maximal 80.000 EUR beträgt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für bis zu zwei Kinder (unter 18 Jahre) um 5.000 EUR je Kind nach oben. Bei einer Familie mit zwei oder mehr Kindern darf das zu versteuernde Haushaltseinkommen also maximal 90.000 EUR betragen.
Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird aus dem Durchschnittseinkommen der zwei aktuellsten Steuerbescheide entnommen, die allerdings höchstens drei Kalenderjahre alt sein dürfen.
In einem der betreffenden Steuerbescheide könnte das zu versteuernde Einkommen um einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG gemindert werden. Das ist selbst dann denkbar, wenn die Gründung eines Unternehmens erst geplant ist, aber bereits Bestellungen aufgegeben werden oder anderweitig nachgewiesen wird, dass die Gründung eines Betriebs ernsthaft geplant ist (siehe BMF 15.6.22, Rz. 2 und 3). Durch den Investitionsabzugsbetrag (= vorweggenommene Betriebsausgaben) kann das durchschnittliche Haushaltseinkommen gezielt hinsichtlich des Höchstbetrags für die E-Auto-Förderung beeinflusst werden.
Praxistipp
Gewerbetreibende in spe, die bereits vor der eigentlichen Gründung eines Betriebs einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen, sollten wissen, dass gewerbesteuerlich keine Betriebsausgaben vor dem tatsächlichen Beginn des Gewerbes berücksichtigt werden können.
Gestaltungsüberlegung 3: Kombination Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung
Eine weitere Möglichkeit ist die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG vor der Investition und im Jahr der Investition wird neben der regulären Abschreibung die 40%ige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG beantragt. Hier eine Übersicht, welche Gemeinsamkeiten und welche Unterschiede diese beiden Vergünstigungen haben:
| Leistung für die Vermittlung des Mehrzweckgutscheins von C an B | ||
| Investitionsabzugsbetrag | Sonderabschreibung | |
| Gewinnhöchstgrenze 200.000 EUR | Im Jahr des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags. Definition: Gewinn i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG/(siehe BFH, 1.10.25, X R 16, 17/23) |
Im Vorjahr vor der Investition. Identische Definition lt. BFH, 1.10.25, X R 16, 17/23 |
| Ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung | Im Jahr der Investition und im Folgejahr – insgesamt mindestens 90%ige betriebliche Nutzung | Im Jahr der Investition und im Folgejahr – jeweils (also je Jahr) mindestens 90%ige betriebliche Nutzung |
Gestaltungsüberlegung 4: Kauf eines neuen Firmenwagens
Oftmals wird der Investitionsabzugsbetrag für den Kauf eines neuen Firmenwagens trotz Unterschreitung der Gewinnhöchstgrenze von 200.000 EUR nicht in Anspruch genommen, weil der Nachweis der mehr als 90%igen betrieblichen Nutzung im Jahr der Investition und im Folgejahr insgesamt nicht geführt werden wird.
Doch hier gibt es einen Ausweg: Wird das Fahrzeug nämlich im Jahr des Kaufs und im Folgejahr einem Arbeitnehmer als Dienstwagen zur beruflichen und privaten Nutzung sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung gestellt, gilt die ausschließliche betriebliche Nutzung ohne Vorlage eines Fahrtenbuchs oder ohne Vorlage anderer Nachweise als erfüllt.
| Beispiel |
| Ein Unternehmer zog von seinem Gewinn 2025 einen Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 25.000 EUR ab, weil im Jahr 2026 ein neuer Dienstwagen gekauft und einem Mitarbeiter (ggf. dem angestellten Ehegatten) im Jahr 2026 und 2027 als Dienstwagen überlassen werden soll.
Folge: Hier gilt die ausschließlich betriebliche Nutzung grundsätzlich ohne Nachweise als erfüllt. |
Beachten Sie — Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang, Aufzeichnungen zu führen oder Unterlagen als Nachweise zu sammeln, die belegen, dass der gekaufte Pkw tatsächlich von einem Angestellten in dem Überwachungszeitraum als Dienstwagen genutzt wird. Ein Indiz dafür ist selbstverständlich auch, dass lohnsteuerlich für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil versteuert wird.
FUNDSTELLE
- BFH 1.10.25, sX R 16/23, X R 17/23, de/astw, Abruf-Nr. 253060