Forschungszulage – Nachweis der Arbeitsstunden bei förderfähigen Lohnaufwendungen

8. Okt. 2026

In der Praxis gibt es häufig Probleme mit der Nachweisführung der Arbeitsstunden bei förderfähigen Lohnaufwendungen

Um die Forschungszulage problemlos zu erhalten, sollten die Aufzeichnungen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Kurzbezeichnung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens (kurz FuE-Vorhaben)
  • Wirtschaftsjahr, in dem die begünstigten Lohnaufwendungen angefallen sind
  • Vorhaben-ID laut Bescheinigungsstelle Forschungszulage (soweit vorhanden)
  • Name des jeweiligen Arbeitnehmers, der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem FuE-Vorhaben ausübt

Das BMF hat in seinem Onlineportal ein Muster eines solchen Stundenzettels veröffentlicht (https://www.iww.de/s16084). Die Verwendung ist jedoch freiwillig.

Mangelhafte Aufzeichnungen zu förderfähigen Lohnaufwendungen

Doch was passiert, wenn ein Unternehmer keine vollständigen Aufzeichnungen zu jedem Arbeitnehmer vorlegen kann, der an dem FuE-Vorhaben beteiligt war? Sind Schätzungen zulässig?

Die Antwort lautet hier „nein“. Geschätzte Lohnaufwendungen fließen nicht in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Höhe der Forschungszulage ein. Das wurde auf Bund-Länder-Ebene klargestellt. Nach Art. 25 Nr. 3a AGVO sind Personalkosten beihilferechtlich nur förderfähig, soweit diese für das FuE-Vorhaben entstanden sind. Art. 7 AGVO stellt darüber hinaus klar, dass beihilferechtliche Kosten durch schriftliche Unterlagen zu belegen sind.

Verhaltensknigge
Es ist unbedingt darauf zu achten, klare und spezifische Aufzeichnungen darüber zu führen, welche Mitarbeiter in welchem Umfang mit welchen Arbeiten am FuE-Vorhaben beteiligt waren und diese Aufzeichnungen für etwaige Rückfragen vorzuhalten.

 

Quelle: AStW Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht, Ausgabe 10-26, Seite 696