Ein 18 Monate dauernder und aus sieben Wochenstunden bestehender Fernlehrgang mit dem Berufsziel „geprüfte Fotodesignerin“, für welchen Studiengebühren von 140 EUR im Monat anfallen und der zu einem institutsinternen Abschluss führt, ist als Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne anzusehen.
Sachverhalt
Streitig war, ob der von der volljährigen Antragstellerin (die die Abzweigung von Kindergeld an sich beantragt hatte) betriebene Fernlehrgang zur geprüften Fotodesignerin insbesondere vom Umfang her ausreicht, um sie kindergeldrechtlich zu berücksichtigen. Das FG hat dies bejaht.
Entscheidung
In Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst a EStG befindet sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Einzubeziehen sind alle Maßnahmen, die dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen dienen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind.
Die Inhalte müssen nicht zwingend in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein, auch muss die Ausbildungsmaßnahme nicht die überwiegende Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen. Ebenso wenig kommt es auf das Verhältnis von Arbeits- und Ausbildungszeit an. Vielmehr sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auch neben einer Vollzeittätigkeit ausgeübte Erstausbildungen (z. B. Abendschulen, Fernstudium), begünstigt werden. Voraussetzung ist aber, dass das Kind seinem gewählten Ausbildungsgang ernsthaft nachgeht; eine „Pro-forma-Immatrikulation“ genügt nicht.
Die Annahme einer ernsthaften und nachhaltigen Ausbildung erfordert keinen zeitlichen Mindestumfang. Es bedarf auch keiner Einbindung in eine schulische Mindestorganisation, die eine gewisse Lernkontrolle ermöglicht. Maßgebend für diese weite Auslegung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist die Erwägung, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern auch dann gemindert ist, wenn sich ihr Kind unabhängig von vorgeschriebenen Ausbildungsgängen in Ausbildung befindet und von ihnen unterhalten wird.
Ist der Ausbildungscharakter zweifelhaft, ist entscheidend, dass es sich um Ausbildungsmaßnahmen handelt, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sind. Dabei kann im Rahmen einer Gesamtschau insbesondere auch zu berücksichtigen sein, welche konkreten Pläne das Kind verfolgt.
Bei Maßnahmen, deren Ausbildungscharakter zweifelhaft ist, kommt dem konkreten Bezug der vermittelten Kenntnisse zum angestrebten Beruf entscheidende Bedeutung zu. Der konkrete Berufsbezug ist insbesondere bei der Vermittlung oder dem Erwerb von Fähigkeiten erforderlich, die zugleich der Persönlichkeits- und Charakterbildung oder der Freizeitgestaltung dienen können.
Im Streitfall waren die im Lehrgang vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten als Grundlage für eine Berufstätigkeit im Bereich der Fotografie geeignet. Der Lehrgang ist von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen und mit einer Gesamtdauer von 542 Stunden auf einen institutsinternen Abschluss als „Geprüfte/r Fotodesigner/in (ILS)“ ausgerichtet.
Der Ausbildungsgang umfasst neben rein gestalterischen Inhalten auch Module zu rechtlichen Aspekten der Distribution und Produktion von Fotografien sowie zu „Berufszweigen in der Fotografie“, die einen über reine Hobbyzwecke hinausgehenden Bezug zur beruflichen Tätigkeit aufweisen. Damit weist der Lehrgang den nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erforderlichen konkreten Bezug zum angestrebten Beruf auf.
Die Antragstellerin war dem Ausbildungsgang im Streitzeitraum auch mit hinreichender Ernsthaftigkeit nachgegangen. Dafür genügt es, wenn sie den vom Lehrgangsanbieter angegebenen wöchentlichen Lernaufwand von rund sieben Stunden pro Woche tatsächlich erbringt.
Obwohl der BFH in bestimmten Fällen einen wöchentlichen Mindestumfang von zehn Stunden fordert, hielt das FG einen solchen Mindestumfang im Streitfall für nicht erforderlich. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
FUNDSTELLE
- FG Münster 6.5.26, 9 K 2730/25 Kg, de/astw, Abruf-Nr. 255350