Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

12. Apr. 2026

Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Behandlung der Zinsen nach § 233a AO, die als Nachzahlungszinsen gemäß § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbar, aber als Erstattungszinsen zu versteuern sind, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes

Sachverhalt

Streitig war, ob Erstattungszinsen für Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen. Der BFH hat dies ausdrücklich bejaht.

Entscheidung

Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Einnahme ist betrieblich veranlasst, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben ist.

Erstattungszinsen nach § 233a Abs. 1 S. 1 AO für zu viel gezahlte Gewerbesteuer sind betrieblich veranlasst, denn die Verzinsung erfolgt auf der Grundlage der Erstattung der Gewerbesteuer als einer Betriebssteuer. Die Zinsen auf eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen. Anders als geschuldete Gewerbesteuer und ein darauf bezogener Nachzahlungszins und erstattete Gewerbesteuer selbst sind die Zinsen für erstattete Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht zu neutralisieren.

  • 4 Abs. 5b EStG versagt den Betriebsausgabenabzug für die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen bei der steuerlichen Gewinnermittlung. Zu den Nebenleistungen gehören gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO auch Zinsen nach § 233a AO. Die Regelung des § 4 Abs. 5b EStG ist verfassungsgemäß.

Auch erstattete Gewerbesteuer ist bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber sind die Zinsen für erstattete Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme anzusetzen. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, denn der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, Zinsen auf erstattete nichtabziehbare Steuern der Besteuerung zu unterwerfen. Für Kapitaleinkünfte regelt § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG ausdrücklich, dass Erstattungszinsen i. S. v. § 233a AO als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen der Besteuerung unterliegen.

Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, auch wenn Nachzahlungszinsen für Gewerbesteuer vom Abzug als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5b EStG ausgenommen sind. Denn anders als im Verhältnis von gezahlter und erstatteter Gewerbesteuer handelt es sich bei Zinsen auf erstattete Gewerbesteuer nicht um den gegenläufigen Akt zu Nachzahlungszinsen auf gezahlte Gewerbesteuer. Erstattungszinsen beruhen nicht darauf, dass damit eine zuvor (an den Fiskus) erbrachte Leistung in Gestalt eines Nachzahlungszinses in gegenläufiger Weise zurückgewährt wird. Vielmehr gewähren Erstattungszinsen einen Ausgleich dafür, dass dem Steuerschuldner aufgrund überhöhter Steuerzahlungen die Möglichkeit zur Kapitalnutzung verwehrt wurde.

Die Besteuerung der Erstattungszinsen für die Gewerbesteuer hält der BFH auch für verfassungsgemäß und sieht hierin keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

FUNDSTELLE

  • BFH 26.9.25, IV R 16/23, de/astw, Abruf-Nr. 252377

 

Quelle: AStW Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht, Ausgabe 04-26, Seite 248f