Werden Überstundenvergütungen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet, ist die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Hs. EStG zu gewähren
Sachverhalt
Streitig war, ob die Abgeltung für nicht genommene Urlaubstage der ermäßigten Besteuerung gemäß § 34 Abs. 1 EStG zu unterwerfen ist.
Entscheidung
Das FG hat dies bejaht und der Klage stattgegeben.
Begründung
Außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 EStG setzen voraus, dass die Entschädigung grundsätzlich in einem Veranlagungszeitraum zufließt und geeignet ist, zu einer einmaligen und außergewöhnlichen Progressionssteigerung zu führen. Diese abzumildern ist der Zweck der Billigkeitsregelung des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG.
Eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit liegt nicht schon bei einer bloßen Nachzahlung von im Vorjahr verdienten Vergütungen vor. Die betreffenden Einkünfte müssen vielmehr für sich betrachtet Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit darstellen. Denn die Vorschrift bezweckt nicht, jede sich aus dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 S. 1 EStG möglicherweise ergebende steuerliche Mehrbelastung zu mildern.
Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit kann andererseits insbesondere auch eine Lohnnachzahlung für vorangegangene Veranlagungszeiträume sein. Dabei steht der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, der Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen. Voraussetzung ist nur, dass der Zufluss insgesamt mehrere Jahre betrifft. Beim Arbeitnehmer ist jede Vergütung für eine Tätigkeit, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst, atypisch zusammengeballt und damit „außerordentlich“ i. S. d. § 34 Abs. 1 S. 1 EStG.
Werden Überstundenvergütungen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet, ist daher die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Hs. EStG zu gewähren. Dabei steht der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, der Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen. Wirtschaftliche vernünftige Gründe für eine Zusammenballung (als Voraussetzung für eine Tarifbegünstigung) können vorliegen, wenn die Abgeltung der Überstunden aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt.
Die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG setzt dabei nicht voraus, dass es infolge Zusammenballung von Einnahmen im Vergleich mit der steuerlichen Belastung bei verteiltem Zufluss tatsächlich nachweisbar zu einer Verschärfung der Steuerprogression kommt.
Im Streitfall handelte es sich auch um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit. Denn die Abgeltung erfolgte für die Jahre 2020, 2021 und 2022, betraf also mindestens zwei Veranlagungszeiträume und erstreckte sich auch über mehr als zwölf Monate.
FUNDSTELLE
- FG München 27.11.25, 10 K 714/25, Rev. BFH VI R 21/25, de/astw, Abruf-Nr. 252841