Hat ein Unternehmen Anspruch auf die Forschungszulage, wird diese im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet (§ 10 Abs. 1 Satz 2 FZulG). Im Zusammenhang mit dem Anrechnungszeitpunkt ergeben sich in der Praxis verschiedene Fragen
Einspruch gegen die Anrechnungsverfügung
Wird die Forschungszulage mit einem Bescheid festgesetzt und das Finanzamt unterlässt aufgrund eines technischen oder personellen Fehlers die Anrechnung der Forschungszulage im nächsten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid und das Unternehmen wehrt sich dagegen mit einem Einspruch, kann dem Einspruch unter bestimmten Voraussetzungen abgeholfen werden.
Ein Einspruch kann nur dann Erfolg haben, wenn die Forschungszulage vor der Veranlagung zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer in einem entsprechenden Bescheid festgesetzt wurde. Die Änderung bezieht sich nur auf die Anrechnungsverfügung.
Technische Stundung
Sollte ein Bescheid zur Forschungszulage vorliegen und es fehlt an einem Steuerbescheid, in dem die Anrechnung vorgenommen werden könnte, kommt eine Stundung einer zuvor festgesetzten Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer nur unter den allgemeinen Grundsätzen der technischen Stundung (§ 222 AO) in Betracht (siehe dazu BMF 7.2.23, IV C 3 – S 2020/22/10007 :003, Rz. 272).
| Beispiel |
| Es ergeht ein Körperschaftsteuerbescheid mit Bescheiddatum 1.4.2026 mit einer Steuerfestsetzung von 30.000 EUR. Das Unternehmen erhält einen Bescheid zur Forschungszulage über 60.000 EUR mit Bescheiddatum 15.4.2026. Das Unternehmen stellt am 17.4.2026 einen Antrag auf technische Stundung für die Körperschaftsteuerschuld aus dem Bescheid vom 1.4.2026 von 30.000 EUR bis zur Festsetzung der Körperschaftsteuer für den nächsten Veranlagungszeitraum, weil hier aufgrund der Forschungszulage nach Aussage des Unternehmens eine Erstattung erwartet wird.
Frage: Kann diesem Antrag auf technische Stundung entsprochen werden? Antwort: Nein. Das Finanzamt wird den Antrag auf technische Stundung ablehnen, weil nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass für den nächsten Veranlagungszeitraum eine Erstattung erwartet wird. Hier müsste z. B. die Körperschaftsteuererklärung für den nächsten Veranlagungszeitraum vorliegen. |