Aufwendungen für Medikament Ozempic im Rahmen einer Behandlung gegen Adipositas nicht nach § 33 EStG abziehbar

30. Dez. 2025

Bei der Behandlung der beim Steuerpflichtigen diagnostizierten Adipositas (Fettleibigkeit und Bluthochdruck) mit Ozempic handelte es sich im Streitjahr 2023 um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV. Für den Abzug als außergewöhnliche Belastung war daher ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) erforderlich.

Sachverhalt

Streitig war, ob Aufwendungen des Steuerpflichtigen für das Medikament Ozempic als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG anzuerkennen sind. Das FA und nachfolgend auch das FG haben dies verneint, da der Nachweis der Zwangsläufigkeit nicht geführt wurde.

Entscheidung

Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige in den abschließend geregelten Katalogfällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu führen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStDV).

Ein solcher qualifizierter Nachweis ist auch bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapien erforderlich.

Im Streitfall vertrat das FG die Auffassung, dass diese Behandlungsmethode im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verschreibung des Medikaments Ozempic zur Behandlung der beim Steuerpflichtigen diagnostizierten Adipositas aufgrund der fehlenden Zulassung hierfür als wissenschaftlich nicht anerkannt anzusehen ist.

Das Medikament war in Deutschland zum Zeitpunkt der Verordnung nicht für die Behandlung von Adipositas zugelassen, sondern nur zur Behandlung von Diabetes Typ 2. Damit handelt es sich bei der ärztlichen Verordnung des Steuerpflichtigen um einen sog. Off-Label-Use bzw. um eine Verordnung außerhalb einer wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethode.

Unabhängig von den Hintergründen der fehlenden Zulassung fordert § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden – wie im Streitfall – ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten. Alternativ kann auch eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung beigebracht werden. Beides fehlte jedoch im Streitfall. Aus diesem Grund konnten die Aufwendungen für das Medikament Ozempic nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Darüber hinaus hatte das FG auch Zweifel daran, ob Aufwendungen für sog. Lifestylemedikamente wie Ozempic und Wegovy, die von ihrer Wirkungsweise her die Verpflegung beeinflussen, überhaupt als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, da sie unter das Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG – Aufwendungen für Diätverpflegung – fallen könnten.

FUNDSTELLE

  • FG Sachsen-Anhalt 18.6.25, 1 K 776/24, Rev. zugel., de/astw, Abruf-Nr. 250842

 

Quelle: AStW Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht, Ausgabe 01-26, Seite 31f