Es gibt weder für die Einzelpraxis noch für die ärztliche Gemeinschaftspraxis eine vorgegebene feste Anzahl angestellter Ärzte, bei deren Überschreitung automatisch eine Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb erfolgt
Sachverhalt
Streitig war, ob die Steuerpflichtige, eine GbR, die in den Streitjahren 2015 bis 2020 eine Zahnarztpraxis betrieben hatte, aufgrund der Anzahl der fest angestellten Ärzte gewerblich und nicht freiberuflich tätig war.
Entscheidung
Das FG gab der Klage statt und entschied, dass die GbR trotz der Anzahl der beschäftigten Ärzte freiberufliche und keine gewerblichen Einkünfte erzielt hatte. Denn nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Fachlich vorgebildetes Personal sind die im Betrieb des Freiberuflers beschäftigten Personen, aber auch Subunternehmer oder freie Mitarbeiter. Bedient sich der Angehörige eines freien Berufs einer entsprechenden Mithilfe, muss er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Für einen Arzt – bzw. im Streitfall Zahnarzt – bedeutet dies, dass er eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringt.
Ausreichend ist, dass er aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals – patientenbezogen – Einfluss nimmt, sodass die Leistung den „Stempel der Persönlichkeit“ des Steuerpflichtigen trägt.
Dem Erfordernis der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit entspricht eine Berufsausübung, wenn sie über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet ist und die Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Maße gewährleistet.
Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Das FG machte dies an folgenden Kriterien fest.
- Die Anzahl der bei der Steuerpflichtigen angestellten Ärzte führt für sich allein genommen nicht zur Gewerblichkeit. Denn es gibt weder für eine Einzelpraxis noch für eine ärztliche Gemeinschaftspraxis eine vorgegebene feste Anzahl angestellter Ärzte, bei deren Überschreitung automatisch eine Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb erfolgt.
- Auch die Zahl der in der Praxis tätigen Vorbereitungsassistenten führt nicht zu einer Umqualifizierung der Einkünfte.
- Es steht einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen, dass die Gesellschafter Routinebehandlungen sowie standardisierte Behandlungsschritte im Rahmen einer Gesamtbehandlung angestellten Zahnärzten überlassen haben. Im Streitfall erfolgte die Einbindung der Gesellschafter in die Behandlung komplexer Fälle dadurch, dass sie die Behandlung ganz oder in Teilen selbst ausgeführt hatten oder zumindest bei der Festlegung des Behandlungskonzepts beteiligt waren.
FUNDSTELLE
- FG Sachsen 26.2.26, 4 K 766/22, de/astw, Abruf-Nr. 254373