Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung des FA kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten, ob Einkünfte aus einer Mitarbeiterbeteiligung Arbeitslohn sind oder Kapitalerträge, die lediglich mit der 25%igen Abgeltungsteuer besteuert werden. Einen dieser Streitfälle hat der BFH nun steuerzahlerfreundlich entschieden
Darum ging es in dem Urteilsfall
In dem Streitfall hatte ein angestellter Bereichsleiter und Prokurist einer GmbH mit der Gesellschaft einen „Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Gesellschaft“ abgeschlossen. Dieser Vertrag war für die Dauer der Anstellung bzw. bis zum Tod des typisch stillen Gesellschafters gültig. Der stille Gesellschafter ist am Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der GmbH nach dem Verhältnis seiner stillen Einlage zum Gesamtkapital beteiligt. Erzielt die GmbH einen Verlust, ist dieser auf die Höhe der Einlage des stillen Gesellschafters begrenzt.
Die GmbH hatte die dem typisch stillen Gesellschafter gutgeschriebenen Erträge aus dieser Kapitalbeteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG behandelt und Kapitalertragsteuer ans FA abgeführt. Das FA stufte die Einkünfte dieses „typisch stillen Gesellschafters“ als Arbeitslohn ein. Dagegen klagte der typisch stille Gesellschafter.
Bei Bejahung eines Sonderrechtsverhältnisses liegen Kapitalerträge vor
Nach Auffassung des BFH ist bei einem Arbeitsverhältnis zwischen typischem Arbeitslohn und Zuwendungen zu unterscheiden, die aufgrund anderer Rechtsbeziehungen wie beispielsweise eines gesellschaftsrechtlichen Sonderrechtsverhältnisses vom Arbeitgeber gewährt werden.
Im vorliegenden Fall wurde ein Sonderrechtsverhältnis bejaht. Damit wird die typisch stille Gesellschaft anerkannt, die zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG führt, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Ein Sonderrechtsverhältnis im Gegensatz zum Arbeitslohn liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Das Sonderrechtsverhältnis ist wirksam begründet,
- ernsthaft vereinbart und
- wird wie vertraglich vereinbart, tatsächlich durchgeführt.
- Zusätzlich muss das Sonderrechtsverhältnis einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweisen.
Arbeitslohn trotz Sonderrechtsverhältnis
In der Urteilsbegründung finden sich aber auch Hinweise der Richter, wann trotz Vorliegens eines Sonderrechtsverhältnisses die Erträge trotzdem als Arbeitslohn versteuert werden müssen. Die Erträge sind als Arbeitslohn zu versteuern, wenn
- dem Arbeitnehmer entgegen den Vereinbarungen des Sonderrechtsverhältnisses höhere Ergebnisanteile zugewiesen werden oder
- wenn sich die Höhe der Ergebnisanteile nach freiem Ermessen des Arbeitgebers richten würden.
Verhaltensknigge für typisch stille Gesellschafter
Arbeitnehmer, die ihre Erträge aus einer Kapitalbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers nicht mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern möchten, sondern mit der 25%igen Abgeltungsteuer, müssen also darauf achten, dass ein vom Arbeitsverhältnis abgrenzbares Sonderrechtsverhältnis vereinbart wird. Wichtig: Dieses Sonderrechtsverhältnis sollte nachweislich so „gelebt“ werden, wie es vereinbart wurde.
FUNDSTELLE
- BFH 21.10.25, VIII R 13/23, de/astw, Abruf-Nr. 252157