Aktivrente seit 01. Januar 2026: Das gilt steuerlich

13. März 2026

Zum 1.1.2026 sind die neuen Regelungen des Aktivrentengesetzes in Kraft getreten. Hier ein erster Überblick, welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Grundsätze hierbei zu beachten sind

Grundsätze zur Aktivrente seit 1.1.2026

Nach der zum 1.1.2026 in Kraft getretenen Regelung in § 3 Nr. 21 EStG bleiben Einnahmen eines Steuerpflichtigen aus nicht selbstständiger Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Betrag von 24.000 EUR im Jahr steuerfrei. Insbesondere die folgenden drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit es mit der Steuerfreiheit klappt:

  • Voraussetzung 1: Bei den Einnahmen muss es sich um Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nummer 1 EStG handeln.
  • Voraussetzung 2: Es muss sich um Einnahmen handeln, die ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 S. 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.
  • Voraussetzung 3: Es muss ein Arbeitsverhältnis vorliegen, bei dem der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Abs. 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat.

Zeitanteiliger Freibetrag

Der in § 3 Nr. 21 EStG genannte Freibetrag von 24.000 EUR im Jahr mindert sich für jeden Monat um ein Zwölftel, in dem die Voraussetzungen für die Aktivrente nicht erfüllt sind (§ 3 Nr. 21 S. 3 EStG). Das bedeutet: Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag nicht auf Folgemonate übertragen werden.

Beispiel
Ein Steuerzahler erreicht im Mai 2026 seine Regelaltersgrenze und beschließt ab Juni 2026 im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses weiterzuarbeiten. Folge: Insgesamt darf der Aktivrentner im Jahr 2026 bis zu 14.000 EUR steuerfrei verdienen (Juni bis Dezember; 7 Monate × 2.000 EUR).

 

Voraussetzung 1: Einnahmen im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass Einnahmen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegen, also Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit wie Gehälter, Löhne, Gratifikationen und andere Bezüge und Vorteile. Aus dieser Voraussetzung ergeben sich folgende Umkehrschlüsse:

  1. Nicht begünstigt sind Bezüge aus früheren Dienstleistungen sowie Einnahmen im Zusammenhang mit Warte-, Ruhe-, Witwen- und Waisengeldern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
  2. Nicht begünstigt sind zudem Einnahmen im Zusammenhang mit Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
  3. Personen, die nach der Regelaltersgrenze als Land- und Forstwirt, als Gewerbetreibender oder als Freiberufler tätig sind, erzielen keinen Arbeitslohn und profitieren nicht von § 3 Nr. 21 EStG.

Praxistipp

Möchte ein Selbstständiger nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten und von der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 21 EStG profitieren, müsste er seinen Betrieb verkaufen oder übertragen und sich vom neuen Betriebsinhaber im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses weiterbeschäftigen lassen.

Voraussetzung 2: Erreichen der Regelaltersgrenze

Die Steuerfreiheit für Einnahmen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gilt ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 S. 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Aktivrentner und zahlt bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei, wird ein Lohnsteuerprüfer im Rahmen einer möglichen Lohnsteuerprüfung natürlich diese Voraussetzung, also das Erreichen der Regelaltersgrenze, überprüfen.

Es empfiehlt sich also, Nachweise zum Erreichen der Regelaltersgrenze vom Aktivrentner anzufordern und diese beim Lohnkonto aufzubewahren. Ob ein Steuerpflichtiger seine Regelaltersgrenze bereits erreicht hat, lässt sich ganz einfach über einen Online-Rechner der Deutschen Rentenversicherung ermitteln.

Dazu ruft man im Internet das Portal der Deutschen Rentenversicherung unter www.iww.de/s15006 auf und gibt im Online-Rechner zum Menüpunkt „Rentenbeginn und Rentenhöhenrechner“ die gewünschten Daten auf der letzten Renteninformation ein. Dann erhält man postwendend die Info, ob oder wann ein Steuerpflichtiger die Regelaltersgrenze erreichen wird bzw. erreicht hat.

Praxistipp

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 21 EStG greift übrigens unabhängig davon, ob ein Aktivrentner bereits Rente bezieht oder nicht. Maßgeblich für die Steuerbefreiung der Einnahmen ist einzig und allein das Erreichen der Regelaltersgrenze, selbst wenn sich der Steuerpflichtige aus welchen Gründen auch immer für einen Rentenaufschub entscheiden sollte.

Einnahmen aus Zeiten vor dem Aktivrenten-Arbeitsverhältnis

Die Tatsache, dass die Steuerbefreiung erstmals für Einnahmen des Folgemonats nach Erreichen der Regelaltersgrenze greift, bedeutet im Umkehrschluss, dass Einnahmen, die aus Zeiten vor Beginn des Aktivrentenzeitraums stammen, nicht nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei zufließen können.

Beispiel
Eine Steuerpflichtige erreicht im Juli 2026 ihre Regelaltersgrenze und arbeitet ab August als Aktivrentnerin weiter. Ihr Gehalt ab August wird 1.200 EUR betragen. Aus dem früheren Arbeitsverhältnis fließen ihr für bis Juli 2026 geleistete Überstunden ab August monatlich jeweils 800 EUR zu. Folge: Ab August 2026 bleiben im Rahmen der Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG lediglich 1.200 EUR steuerfrei. Die Vergütungen für die Überstunden i. H. v. 800 EUR pro Monat stammen aus der Zeit vor Beginn der Aktivrente und müssen deshalb versteuert werden.

 

Voraussetzung 3: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Wie bereits ausgeführt, muss ein Arbeitsverhältnis vorliegen, bei dem der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d oder Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat. Im Umkehrschluss bedeutet das Folgendes:

  1. Beamte, die über die Regelaltersgrenze hinaus in ihrem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis weiterarbeiten, profitieren nicht von § 3 Nr. 21 EStG, da bei Beamten kein Arbeitslohn anfällt, zu dem Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden.
  2. Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, für die keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fällig werden, profitieren ebenfalls nicht von der neuen Steuerbefreiung, sollten sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Gesellschafter-Geschäftsführer weiterarbeiten.

Praxistipp

Diese Regelung schließt auch die Steuerfreiheit bei Einnahmen eines geringfügig Beschäftigten (Minijobbers) aus, weil hier zwar Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fällig werden, deren Höhe richtet sich allerdings nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b und 1c sowie nach § 172 Abs. 3 bzw. 3a SGB VI (siehe auch Gesetzesbegründung zum Aktivrentengesetz).

Werbungskostenabzug bei Aktivrente

Liegen die Einnahmen im Rahmen eines Aktivrenten-Arbeitsverhältnisses nicht über 2.000 EUR im Monat, dann sind die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehenden Werbungskosten nach § 3c EStG nicht abziehbar. Nur wenn der Arbeitslohn des Aktivrentners mehr als 2.000 EUR im Monat beträgt, kommt ein Werbungskostenabzug in Betracht, und zwar im Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns.

Eine Besonderheit dürfte beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag bestehen. Fallen neben den steuerfreien 2.000 EUR im Monat steuerpflichtige Gehälter an, ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1a EStG i. H. v. 1.230 EUR abziehbar. Eine prozentuale Aufteilung ist nicht vorgesehen.

Beispiel
Ein Steuerpflichtiger verdient ab Juni 2026 als Aktivrentner pro Monat 2.500 EUR. Ihm entstehen in den Monaten Juni bis Dezember 2026 Werbungskosten i. H. v. 3.000 EUR. Folge: 2.000 EUR (= 80 %) können steuerfrei bezogen werden und 500 EUR (= 20 %) pro Monat müssen versteuert werden. Das bedeutet, dass grundsätzlich Werbungskosten von 600 EUR abziehbar sind (3.000 EUR × 20 %). Da der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach der derzeitigen Gesetzesfassung nicht aufzuteilen ist, wird im Steuerbescheid 2026 vom steuerpflichtigen Arbeitslohn von 6.000 EUR der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR abgezogen.

Beachten Sie — Die begünstigten Einnahmen im Rahmen eines Aktivrenten-­Arbeitsverhältnisses unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

 

Quelle: AStW Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht, Ausgabe 03-26, Seite 165ff