Die über den Freibetrag für die auswärtige Unterbringung des Kindes nach § 33a Abs. 2 S. 1 EStG hinausgehenden Unterhaltsaufwendungen für ein Auslandsstudium sind aufgrund der Abgeltungswirkung des Kinder- und Ausbildungsfreibetrags nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob Aufwendungen für das Auslandsstudium eines Kindes über die Freibetragsregelung des § 33a Abs. 2 EStG hinaus als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sein können. Das FG hat dies verneint und die Klage abgewiesen.
Entscheidung
Eine Berücksichtigung der Kosten eines Auslandsstudiums gem. § 33 Abs. 1 EStG kam im Streitfall nicht in Betracht, weil der Abzug typischer Unterhaltsaufwendungen, zu denen auch Unterhalt für die Ausbildung eines Kindes gehören kann, speziell in § 33a EStG geregelt ist. § 33a Abs. 4 EStG sperrt insoweit den Rückgriff auf § 33 EStG.
Bei den streitigen Kosten handelte es sich um typische Ausbildungskosten, die durch § 33a Abs. 1 und 2 EStG abgegolten sind. Durch den Freibetrag nach § 33a Abs. 2 S. 1 EStG ist auch der durch die auswärtige Unterbringung des Kindes entstandene Sonderbedarf abgegolten. Wegen der in § 33a Abs. 2 S. 1 EStG ausdrücklich angeordneten Abgeltungswirkung und der in § 33a Abs. 4 EStG geregelten Sperrwirkung können über den Freibetrag hinausgehende Mehraufwendungen für eine auswärtige Unterbringung des Kindes von den Eltern weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden.
Das FG stellte klar, dass Eltern darüber hinausgehende Aufwendungen für die Berufsausbildung ihrer Kinder grundsätzlich nicht nach § 33 EStG in Abzug bringen können. Denn Ausbildungsunterhalt i. S. v. § 1610 BGB, zu dem auch Studiengebühren gehören können, ist kein atypischer Unterhaltsaufwand. Von § 33 EStG werden jedoch nur solche Unterhaltskosten erfasst, die einem über den üblichen Lebensunterhalt hinausgehenden besonderen und damit außergewöhnlichen Bedarf, beispielsweise einem krankheitsbedingten Ausbildungsmehrbedarf, dienen.
Die typisierenden und pauschalierenden besonderen Regelungen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs und des § 33a Abs. 2 EStG gelten alle durch den Unterhalt und die Ausbildung des Kindes verursachten Belastungen ab und schließen damit eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes gemäß § 33 EStG grundsätzlich aus. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch sind und zwangsläufig entstehen.
Diese Auslegung des § 33 EStG verstößt nach Auffassung des FG auch nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr dient die Typisierung der Aufwendungen und Freibeträge in § 32 Abs. 6 und § 33a EStG gerade der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen.
FUNDSTELLE
- FG Düsseldorf 26.5.25, 14 K 1459/24 E, de/astw, Abruf-Nr. 251911