Das FG Köln hat zu Einkünften aus sog. Krypto-Lending von Bitcoins entschieden. Danach unterliegen Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern
Sachverhalt
Beim Krypto-Lending werden Kryptowerte Dritten auf entsprechenden Plattformen leihweise gegen Entgelt überlassen. Die Krypto-Lending-Plattformen fungieren bei einem solchen Krypto-Lending als kostenpflichtige Vermittler.
Im Streitjahr erzielte der Kläger u. a. Einkünfte aus der vorübergehenden entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Bitcoins im Wege des Krypto-Lendings. Sobald ein Interessent die eingelegten Kryptowerte nutzte, fielen festgelegte Vergütungen an.
Das FA veranlagte diese Erträge als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG zur Einkommensteuer. Das Einspruchsverfahren zur steuerlichen Behandlung der Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG verlief erfolglos.
Entscheidung
Das FG Köln wies die Klage als unbegründet zurück. Der Kläger hat durch das sog. Krypto-Lending sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG erzielt.
Sonstige Einkünfte sind solche aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu bestimmten Einkünften nach § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände (§ 22 Nr. 3 S. 1 EStG). Der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst hingegen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, unabhängig von ihrer Bezeichnung und zivilrechtlichen Ausgestaltung.
Bitcoins repräsentieren insoweit keine Forderungen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, d. h. auf ein gesetzliches Zahlungsmittel i. S. v. inländischen oder ausländischen gesetzlichen Währungen.
Die Wirtschaftsguteigenschaft sog. Currency-Token ist zumindest mittelbar aus ihrer strukturellen Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen, die ebenfalls Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sein könnten, zu folgern. Der BFH hat somit sog. Currency-Token die Eigenschaft eines Wirtschaftsguts zugesprochen und damit die Steuerbarkeit von Gewinnen, die bei ihrer Veräußerung im Privatvermögen erzielt werden, nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erfasst.
Da es sich somit bei der vorübergehenden Überlassung von Kryptowerten nicht um eine Überlassung von Geldvermögen handelt, liegt auch keine Überlassung von Kapital i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor. Hinzu kommt, dass ein Kryptowert nicht einmal eine Forderung verkörpert und damit auch keine Kapitalforderung sonstiger Art sein kann.
Konsequenzen für die Praxis
Erträge aus sog. Krypto-Lending unterliegen nach dieser FG-Entscheidung als Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG dem persönlichen Einkommensteuersatz. Der Kryptowert Bitcoin repräsentiert hierbei keine sonstige Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Es liegt bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vor, welcher Einkunftsart Erträge aus dem sog. Krypto-Lending zuzuordnen sind. Allerdings ist gegen die Entscheidung des FG Köln beim BFH nunmehr ein Revisionsverfahren anhängig.
FUNDSTELLE
FG Köln 10.9.25, 3 K 194/23, Rev. VIII R 23/25, iww.de/astw, Abruf-Nr. 252838