Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre, handelt es sich dabei um außerordentliche Einkünfte i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG
Sachverhalt
Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stand der Steuerpflichtigen nach einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht ein Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkts noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018, 2019 und 2020 gegen ihren Arbeitgeber zu. Daneben erhielt sie eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes.
Für beide Zahlungen (Abfindung und Urlaubsabgeltung) wurde im Streitjahr 2020 die begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG geltend gemacht.
Das FA versagte der gezahlten Urlaubsabgeltung die Tarifermäßigung des § 34 EStG mit der Begründung, mangels eines Schadens läge weder eine Entschädigung i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. m. 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vor. Der Urlaubsanspruch sei jeweils in den Vorjahren separat entstanden und lediglich im Veranlagungszeitraum ausgezahlt worden.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruch gab das FG im nachfolgenden Klageverfahren der Klage statt und entschied, dass es sich bei der Abgeltung des Urlaubsanspruchs um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handelt, die gemäß § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern ist.
Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird, besteht eine untrennbare Verknüpfung mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise stellt die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Urlaubsabgeltung ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar.
Der Umstand, dass die Steuerpflichtige im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt war und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt hatte, steht der Behandlung der Abgeltungszahlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.
FUNDSTELLE
- FG Münster 13.11.25, 12 K 1853/23 E, Rev. beim BFH unter VI R 23/25, de/astw, Abruf-Nr. 251701