Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung: Beschränkung Sonderausgabenabzug ist verfassungsgemäß

30. Dez. 2025

Der BFH hält es für unbedenklich, dass der Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten dient, eingeschränkt ist. Denn der Gesetzgeber hat sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden

Hintergrund

Nach der ab 2010 geltenden Rechtslage sind Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Dagegen werden Aufwendungen für einen darüber hinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der allerdings regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird. Im Streitfall ging es nun um die Frage, ob diese Abzugsbeschränkung verfassungskonform ist. Nach Auffassung des BFH ist dies eindeutig der Fall.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Damit wollten sie die finanziellen Lücken schließen, die sich im Falle einer dauernden Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden ergeben, weil die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung den tatsächlichen Bedarf nicht abdecken. Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung jedoch ohne steuerliche Auswirkung, weil der Höchstbetrag schon ausgeschöpft war.

Hiergegen machten die Steuerpflichtigen geltend, dass Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die lediglich das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerlich berücksichtigt werden müssten.

Entscheidung

Der BFH hält dagegen die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß und hat von einer Vorlage an das BVerfG abgesehen.

Er begründet seine Rechtsauffassung u. a. damit, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise lediglich als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet habe. Bei diesem System seien nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckte Kosten in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihrem Einkommen oder Vermögen aufzubringen. Dementsprechend bestehe für den Gesetzgeber auch keine verfassungsrechtliche Pflicht, die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und somit mitzufinanzieren.

Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Dies ist bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung jedoch nicht der Fall.

FUNDSTELLE

  • BFH 24.7.25, X R 10/20, de/astw, Abruf-Nr. 250811

 

Quelle: AStW Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht, Ausgabe 01-26, Seite 23ff